Alle in den Anschlussgemeinden wohnhaften und im Steuerregister eingetragenen Personen sind feuerwehrdienstpflichtig. Die Dienstpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 20. Altersjahr
zurückgelegt wird und dauert bis am 31. Dezember des Jahres, in dem das 52. Altersjahr vollendet wird.
Die Dienstpflicht wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch Bezahlung der Ersatzabgabe erfüllt.
Rekrutierung